Nur dem Gewissen verpflichtet – und natürlich völlig zufällig der Partei

Vom freien Abgeordneten, der erstaunlich häufig genauso frei denkt wie seine Fraktion

Das Grundgesetz kann gelegentlich geradezu romantisch sein.

Artikel 38 beschreibt den Bundestagsabgeordneten als Vertreter des ganzen Volkes. Er ist an keine Aufträge und Weisungen gebunden und ausschließlich seinem Gewissen unterworfen.

Ein beeindruckendes Bild.

Da sitzt also ein Mensch im Deutschen Bundestag, ausgestattet mit einem freien Mandat, hört sich Argumente an, wägt sie sorgfältig gegeneinander ab, schaut tief in sein Gewissen – und kommt anschließend erstaunlich häufig zu genau demselben Ergebnis wie fast alle anderen Mitglieder seiner Fraktion.

Zufälle gibt es.

Das Gewissen kennt offenbar Fraktionssitzungen

Natürlich gibt es in Deutschland keinen zulässigen Fraktionszwang.

Das wäre schließlich mit Artikel 38 des Grundgesetzes kaum vereinbar.

Es gibt lediglich Fraktionsdisziplin.

Das ist etwas völlig anderes.

Beim Fraktionszwang müsste jemand sagen:

„Du musst so abstimmen.“

Bei der Fraktionsdisziplin weiß der Abgeordnete hingegen selbst, was von ihm erwartet wird.

Das spart Personal.

Der Deutsche Bundestag beschreibt das Prinzip erstaunlich offen: Innerhalb der Fraktionen wird eine gemeinsame Linie erarbeitet und von den Mitgliedern grundsätzlich erwartet, dass sie sich dieser anschließen. Rechtlich gezwungen werden dürfen sie dazu nicht. Denn selbstverständlich bleibt jeder Abgeordnete frei und nur seinem Gewissen verantwortlich.

Und genau hier beginnt das interessante Spannungsfeld.

Frei ist nicht dasselbe wie unabhängig

Juristisch ist die Sache zunächst eindeutig.

Ein Abgeordneter verliert sein Mandat nicht deshalb, weil er gegen seine Partei stimmt. Selbst ein Ausschluss aus Partei oder Fraktion beendet sein Bundestagsmandat nicht automatisch.

Das ist wichtig.

Aber Demokratie besteht eben nicht ausschließlich aus juristischen Definitionen.

Denn neben der Frage

„Darf die Partei mir vorschreiben, wie ich abstimme?“

existiert noch eine zweite:

„Was passiert eigentlich mit meiner politischen Zukunft, wenn ich ständig anders abstimme?“

Und plötzlich wird es interessanter.

Wer erneut für den Bundestag kandidieren möchte, muss in aller Regel irgendwo aufgestellt werden.

Wer über eine Landesliste einziehen möchte, braucht einen entsprechenden Listenplatz.

Wer in einer Partei Einfluss gewinnen möchte, benötigt Mehrheiten innerhalb dieser Partei.

Wer parlamentarische Funktionen übernehmen möchte, bewegt sich ebenfalls nicht in einem luftleeren Raum.

Keiner dieser Mechanismen beweist für sich genommen, dass Abgeordnete gegen ihr Gewissen abstimmen.

Das wäre eine viel zu einfache Behauptung.

Sie schaffen aber Anreize zur Anpassung.

Und dafür braucht es keine geheime Parteizentrale, keinen dunklen Keller und vermutlich nicht einmal einen böse dreinschauenden Fraktionsvorsitzenden.

Menschen verstehen Abhängigkeiten normalerweise auch ohne Bedienungsanleitung.

Parteien sind nicht das Problem – ihre Macht könnte eines sein

Dabei wäre es zu einfach, Parteien zum Feindbild zu erklären.

Parteien erfüllen eine wichtige Aufgabe.

Menschen mit ähnlichen politischen Vorstellungen organisieren sich, entwickeln Programme, suchen Kandidaten und versuchen gemeinsam, politische Mehrheiten zu erreichen.

Eigentlich ein ziemlich vernünftiges Sammelbecken.

Artikel 21 des Grundgesetzes sieht diese Rolle ausdrücklich vor: Parteien wirken an der politischen Willensbildung des Volkes mit.

Das entscheidende Wort könnte allerdings „mit“ sein.

Nicht:

„Die Parteien übernehmen die politische Willensbildung.“

Nicht:

„Die Parteien verwalten das Parlament.“

Und auch nicht:

„Die Parteien stellen freundlicherweise eine Auswahl an Personen bereit, aus denen das Volk anschließend seine Volksvertreter aussuchen darf.“

Die spannende Frage lautet deshalb nicht, ob Parteien existieren sollten.

Die spannendere Frage ist:

Wie groß darf ihre tatsächliche Macht über diejenigen werden, die laut Grundgesetz gerade nicht ihre Vertreter, sondern Vertreter des ganzen Volkes sein sollen?

Das Bundesverfassungsgericht kennt das Problem

Interessanterweise ist dieser Konflikt keineswegs eine Erfindung notorisch misstrauischer Demokratiebeobachter.

Das Bundesverfassungsgericht spricht selbst von einem besonderen Spannungsverhältnis zwischen der Stellung des Abgeordneten als Vertreter des gesamten Volkes und seiner gleichzeitigen Zugehörigkeit zu einer konkreten Parteiorganisation.

Das Gericht sieht Fraktionen als notwendig an, weil ein Parlament ohne Koordinierung kaum arbeitsfähig wäre.

Das ist nachvollziehbar.

630 vollkommen unabhängig vor sich hin philosophierende Abgeordnete könnten zwar sehr frei sein, aber die Verabschiedung eines Bundeshaushalts dürfte irgendwann zwischen Weihnachten und dem nächsten Jahrtausend erfolgen.

Deshalb akzeptiert die Verfassungsordnung eine gewisse Bindewirkung von Fraktionen.

Gleichzeitig verlangt das Bundesverfassungsgericht aber, dass ein Abgeordneter im Konfliktfall seine Gewissensentscheidung auch gegen seine eigene Fraktion behaupten können muss. Regelungen, welche seine Abhängigkeit von der politischen Gruppe übermäßig verstärken, können deshalb mit dem freien Mandat kollidieren.

Die juristische Konstruktion lautet also ungefähr:

Parteien und Fraktionen müssen stark genug sein, damit das Parlament funktioniert.

Aber bitte nicht so stark, dass der Abgeordnete nicht mehr wirklich frei ist.

Ein bemerkenswert feines Gleichgewicht.

Vor allem dann, wenn diejenigen, von denen man unabhängig sein soll, erheblichen Einfluss darauf haben, ob man nach der nächsten Wahl überhaupt noch dabei ist.

Und dann kam das neue Wahlrecht

Besonders hübsch wird die Geschichte beim Wahlkreis.

Man könnte nämlich meinen:

Wenn ein Abgeordneter unmittelbar von den Menschen seines Wahlkreises gewählt wird, entsteht eine besonders starke persönliche Legitimation.

Der Bürger kennt seinen Kandidaten.

Der Kandidat kennt seinen Wahlkreis.

Und wenn die Bürger sagen: „Den wollen wir“, dann schicken sie ihn nach Berlin.

Das klingt fast verdächtig nach Demokratie.

Seit der Bundestagswahl 2025 funktioniert es allerdings etwas komplizierter.

Ein Kandidat einer Partei kann in seinem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten – und trotzdem keinen Sitz im Bundestag bekommen.

Denn sein Wahlkreissieg muss zusätzlich durch genügend Zweitstimmen seiner Partei gedeckt sein.

Die Bundeswahlleiterin weist deshalb darauf hin, dass es seit der Wahlrechtsänderung 2023 im bisherigen Sinne keine Direktmandate mehr gibt. Die Zweitstimme und damit die parteibezogene Verhältniswahl entscheidet über die Sitzkontingente.

Mit anderen Worten:

Die Bürger eines Wahlkreises können sagen:

„Wir möchten diesen Menschen.“

Das Wahlsystem kann antworten:

„Vielen Dank für Ihre Meinung. Uns fehlt allerdings noch etwas Partei.“

Vielleicht müsste man die Richtung umdrehen

Damit stellt sich eine grundsätzliche Frage.

Was wäre eigentlich, wenn ein größerer Teil unserer Abgeordneten seine politische Existenz unmittelbar den Wählern verdanken würde?

Nicht der Platzierung auf einer Landesliste.

Nicht der innerparteilichen Aufstellung.

Nicht der Frage, ob man innerhalb des Apparates ausreichend Unterstützung besitzt.

Sondern den Menschen eines konkreten Wahlkreises.

Auch ein solcher Abgeordneter könnte natürlich Mitglied einer Partei sein.

Er könnte mit Gleichgesinnten eine Fraktion bilden.

Er könnte gemeinsame Programme vertreten.

Und selbstverständlich dürfte seine Partei versuchen, ihn argumentativ zu überzeugen.

Aber die entscheidende Macht über seine politische Zukunft läge stärker dort, wo sie in einer repräsentativen Demokratie zumindest nicht völlig falsch aufgehoben erscheint:

beim Wähler.

Das würde Parteien nicht abschaffen.

Es würde sie auch nicht bedeutungslos machen.

Es könnte lediglich die Gewichte verschieben.

Vom Parteiapparat zur Person.

Vom Listenplatz zum Wahlkreis.

Von der innerparteilichen Karriere ein Stück zurück zum Bürger.

Besonders wichtig wird das, wenn es ungemütlich wird

In normalen politischen Zeiten mag man dieses Problem für akademisch halten.

Koalitionen einigen sich.

Fraktionen stimmen geschlossen.

Gesetze werden verabschiedet.

Die parlamentarische Maschine läuft.

Interessant wird die Konstruktion erst dann, wenn eine gesellschaftliche Krise entsteht und eine politische Entscheidung tatsächlich Mut zum Widerspruch verlangt.

Dann zeigt sich, ob ein freies Mandat nur auf dem Papier existiert oder auch dann funktioniert, wenn Freiheit persönlich etwas kostet.

Denn eine Demokratie benötigt Abgeordnete nicht hauptsächlich deshalb, damit 630 Menschen das abstimmen, was vorher bereits fünf Parteispitzen miteinander vereinbart haben.

Dafür könnte man die Sitzreihen im Plenarsaal erheblich verkleinern und Heizkosten sparen.

Sie benötigt Abgeordnete gerade deshalb, weil politische Entscheidungen von Menschen getroffen werden sollen, die persönlich Verantwortung tragen.

Deshalb schützt das Grundgesetz ihr Gewissen.

Nicht das Gewissen ihrer Partei.

Nicht das Gewissen ihrer Fraktion.

Und auch nicht das Gewissen eines Koalitionsausschusses.

Die vielleicht unangenehmste Frage

Am Ende bleibt deshalb eine ziemlich einfache Frage:

Wem soll ein Abgeordneter im entscheidenden Moment mehr verpflichtet sein – den Menschen, die er vertreten soll, oder der Organisation, die seine nächste Kandidatur ermöglicht?

Das Grundgesetz hat darauf eigentlich bereits geantwortet.

Der Abgeordnete ist Vertreter des ganzen Volkes und nur seinem Gewissen unterworfen.

Die politische Praxis hat daraus ein deutlich komplizierteres Modell gemacht.

Vielleicht funktioniert dieses Modell meistens sogar erstaunlich gut.

Vielleicht ist die Zusammenarbeit in Parteien und Fraktionen für ein modernes Parlament tatsächlich unverzichtbar.

Aber gerade weil Demokratie nicht daran gemessen werden sollte, ob sie in ruhigen Zeiten funktioniert, lohnt es sich, die Konstruktion zu hinterfragen.

Denn Freiheit ist relativ leicht zu garantieren, solange niemand sie benutzt.

Erst wenn jemand tatsächlich widerspricht, erfahren wir, wie frei das freie Mandat wirklich ist.